Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Die OffeneBlende.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V."
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung (AO).
§ 3 Vereinsvermögen
Der Verein ist uneigennützig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in Textform, an die dem Vorstand letztbekannte Adresse der Mitglieder einberufen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt für die Versammlung einen Schriftführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wenn bei Wahlen ein Mitglied oder bei anderen Abstimmungen wenigstens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im obliegt gemäß § 26 BGB die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand hat innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 7 Organisation
Der Verein übt seine satzungsmäßige Tätigkeit selbstständig aus.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an An-Nusrat Islamischer Wohlfahrtsverband e.V., Berner Straße 20, 60437 Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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